Neue Corona-Verordnung

Am gestrigen Donnerstag trat eine überarbeitete Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Diese rückt die Situation in den Krankenhäusern in den Fokus und differenziert zwischen drei Corona-Stufen. Während es in der Basisstufe bei den bisherigen Regelungen bleibt, sehen die Warn- und Alarmstufe auch für den Sport im Freien deutlich strengere Regelungen für nicht-immunisierte Personen vor.

  • Basisstufe (diese gilt im Moment, Stand: 17.9.): keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung mit Schnelltest für geschlossene Räume (z.B. Kabine).
  • Warnstufe: 3G-Regelung mit Schnelltest für Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung mit PCR-Test für geschlossene Räume.
  • Alarmstufe: Teilnahme und Zutritt nur mit 2G-Nachweis (genesen oder geimpft).

Maßgeblich ist die Situation in den Krankenhäusern, genauer die Anzahl der COVID-19-Patient*innen auf den Intensivstationen (AIB) sowie die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz. Diese beziffert, wie viele Personen je 100.000 Einwohner aufgrund von COVID-19 innerhalb von sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommen wurden.

Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen. Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen und Bekanntmachungen. Am gestrigen Donnerstag lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bei 2,35. In den Intensivstationen werden derzeit 199 COVID-Erkrankte behandelt.

Einschränkungen drohen auch im Sport
Mit dem Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe sind jeweils Einschränkungen für nicht immunisierte, d.h. weder genesene noch geimpfte Personen verbunden. Während in der Basisstufe momentan bereits ein Antigen-Schnelltest zum Zutritt zu geschlossenen Räumen (z.B. Kabine) berechtigt, ist in der Warnstufe ein PCR-Test gefordert. Zudem ist die Teilnahme an Sportangeboten und -veranstaltungen auch im Freien dann nur noch mit 3G-Nachweis gestattet, wobei dieser auch per Schnelltest erbracht werden kann. In der Alarmstufe besteht sogar ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot für alle Personen, die nicht geimpft oder getestet sind (2G).

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Generell gilt für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Nach wie vor gilt außerdem die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sollte der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können.

Impfungen sichern den Spielbetrieb
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen lässt sich eine eindeutige Tendenz ableiten: Es bestehen vor allem dort Gefahren für Infektionen, wo viele Personen nicht geimpft sind. Je mehr Spielerinnen und Spieler einer Mannschaft geimpft sind, desto geringer das Risiko für alle Beteiligten. Nicht geimpfte Personen riskieren den Fortlauf des Spielbetriebs im Amateurfußball, aber vor allem die Gesundheit der Personen in ihrer Umgebung.

Quelle: Südbadischer Fussballverband

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