Neue Corona-Verordnungen

Seit dem 16. August gelten die Regelungen der neuen CoronaVO in Baden-Württemberg, welche durch die CoronaVO Sport am 21. August ergänzt wurde. Unabhängig von der Inzidenz gelten für Sportler:innen und Zuschauer:innen Mindestabstand und Datenerhebung, in Innenräumen gilt eine Masken- und 3G-Nachweispflicht. 

Kein 3G-Nachweis für Sport im Freien
Die Lockerungen gehen einher mit einer Ausweitung des 3G-Prinzips: In den meisten Bereichen muss künftig unabhängig von der Inzidenz ein 3G-Nachweis erfolgen, d.h. es dürfen nur immunisierte (geimpfte oder genesene) oder getestete Personen teilhaben. Für den Sport im Freien ist jedoch kein 3G-Nachweis erforderlich. Für die Nutzung von Kabinen und Innenräumen besteht weiterhin Maskenpflicht und nun auch die Pflicht eines 3G-Nachweises, da geschlossene Räume ein besonders hohes Ansteckungsrisiko bergen. Die Maskenpflicht gilt immer, die 3G-Nachweispflicht gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang.

Schülerinnen und Schüler gelten grundsätzlich als getestet
Für Schüler:innen bringt die neue Corona-Verordnung eine deutliche Entlastung: Sie gelten ab sofort grundsätzlich als getestete Personen, auch in den Ferien. Als Nachweis kann der Schülerausweis, ein Jahreszeugnis, ein Schüler-Bahn-Abo etc. dienen. Bei Kindern und Jugendlichen, die ganz offensichtlich das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht auch der Nachweis durch das Erscheinungsbild.

Bis zu 5.000 Zuschauer:innen ohne 3G-Nachweis
Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich auf 5.000 Personen. Ein 3G-Nachweis ist laut Corona-Verordnung nur erforderlich, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Alternativ können 50 Prozent der Stadionkapazität bis maximal 25.000 Personen zugelassen werden, dann aber in jedem Fall mit 3G-Nachweis.Im Vorfeld einer Veranstaltung sollte der Gastgeber entsprechend prüfen, welches Zuschaueraufkommen zu erwarten ist und ob die Mindestabstände auf dem Sportgelände eingehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, muss die 3G-Nachweispflicht durch den Heimverein durchgesetzt werden, und zwar im Regelfall in Form einer entsprechenden Einlasskontrolle. Besteht Unsicherheit bezüglich der geeigneten Kapazität auf dem eigenen Sportgelände bitten wir unsere Vereine, Rücksprache mit dem lokalen Ordnungsamt zu halten. Zudem bitten wir unsere Vereine, die Regeln im Vorfeld klar zu kommunizieren, um Missverständnisse vor Ort zu vermeiden.

Darüber hinaus müssen Masken in Innenräumen immer und im Freien dann, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, getragen werden. Auch die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten aller auf dem Sportgelände anwesenden Personen bleibt bestehen, sowohl für den Trainings- als auch den Spielbetrieb. Ein Hygienekonzept ist weiterhin erforderlich, unser Muster-Hygienekonzept für die Vereine ist wie gewohnt unter https://www.sbfv.de/hygienekonzept zu finden.

Was bedeutet das konkret für die Vereine?
Die Heimvereine sind als Veranstalter und Hausrechtsinhaber zuständig, die (Hygiene-)Regeln auf ihrem Sportgelände umzusetzen, Kontaktdaten manuell oder beispielsweise mit der Luca-App zu erfassen und, sofern erforderlich, 3G-Nachweise zu überprüfen. Nicht-immunisierte Personen können nach wie vor einen Schnelltest vor Ort machen und sich das negative Ergebnis bescheinigen lassen.

Quelle: Südbadischer Fussballverband

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